Unterhalt durch Vermögensverzehr

In seinem Urteil vom 1. Juli 2021 (5A_582/2018, 5A_588/2018) fasste das Bundesgericht seine detaillierte Praxis zusammen, nach der Unterhaltszahlungen durch Vermögensverzehr zulässig sind. In der Regel ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten. Der Vermögensverzehr ist die Ausnahme. Grundsätzlich nicht herangezogen werden darf geerbtes Vermögen. Zudem darf der Vermögensverzehr vor dem Pensionsalter nicht nach den Regeln der Ergänzungsleistungen bestimmt werden: Mehr über „Unterhalt durch Vermögensverzehr“ Lesen

Aufgabe der 45er-Regel bereits ab der Trennung

In seinem Urteil vom 1. Juli 2021 (5A_582/2018, 5A_588/2018) hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Aufgabe der 45-er-Regel in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt nicht erst ab der Scheidung, sondern bereits ab der Trennung gilt, wenn keine vernünftige Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht. Vorliegend ist deshalb der getrennt lebenden 45-jährigen Ehefrau, die noch zwei gemeinsame Kinder betreut, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar: Mehr über „Aufgabe der 45er-Regel bereits ab der Trennung“ Lesen

Klimaschutz als Rechtfertigungsgrund?

Mit publikumswirksamen Aktionen, wie zum Beispiel mit Blockaden von Eingängen, das Aufkleben von roten Händen auf Fassaden oder Tennisspielen in einer Bank, wollen Klimaaktivisten auf ihr Anliegen aufmerksam machen. Dabei nehmen sie bewusst in Kauf, dass ihre Aktionen strafrechtlich relevant sind (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung). Mehr über „Klimaschutz als Rechtfertigungsgrund?“ Lesen

Der gestalkte Staatsanwalt und das aktuelle praktische Interesse beim Bundesgericht

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht Gewaltschutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) der Kantonspolizei Zürich, welche vorgängig das Zwangsmassnahmen- und das Verwaltungsgericht bestätigt hatten, an. Vorliegend geht es um Stalking des Beschwerdeführers gegenüber dem im Strafverfahren zuständigen Staatsanwalt (vgl. § 2 Abs. 2 bis 4 GSG). Mehr über „Der gestalkte Staatsanwalt und das aktuelle praktische Interesse beim Bundesgericht“ Lesen

Erwirken von Sozialhilfe durch Verschweigen

Das Obergericht ging in seinem Urteil vom 10. September 2020 (SB200113) von folgendem Anklagevorwurf aus:

Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, der Sozialbehörde der Gemeinde B. eine Gutschrift vom 9. Juni 2017 für rückwirkend ausbezahlte Kinderzulagen über einen Betrag von Fr. 11‘400.– nicht gemeldet zu haben, obwohl er und seine Frau in diesem Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wurden. Er habe gewusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, diesen Zahlungseingang umgehend zu melden. Erst am 20. November 2017 habe er gegenüber seiner Sozialberaterin auf mehrmaliges Nachfragen und nachdem die Sozialleistungen eingestellt worden waren, zugegeben, dass er im Juli 2017 eine Nachzahlung von Kinderzulagen erhalten habe. Durch sein Verschweigen sei die Gemeinde B. getäuscht worden und habe im Juli, August und September 2017 diverse Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘625.95 veranlasst. Dies wäre bei Kenntnis um die Auszahlung der Kinderzulagen nicht geschehen. Mehr über „Erwirken von Sozialhilfe durch Verschweigen“ Lesen

Rückzugsfiktion

Bei Rechtsmitteln wird teilweise vorgesehen, dass die das Rechtsmittel erhebende Person bei der Gerichtsverhandlung persönlich erscheinen oder sich zumindest vertreten lassen muss. Bei Verletzung dieser Pflicht wird der Rückzug des Rechtsmittels angenommen. Die Rückzugsfiktion ist eine Säumnisfolge. Mehr über „Rückzugsfiktion“ Lesen

Zustellfiktion

In verschiedenen Gesetzen wird die Vermutung aufgestellt, dass die Zustellung einer Vorladung oder eines Entscheides am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, soweit die betroffene Person mit einer Zustellung hat rechnen müssen. Mehr über „Zustellfiktion“ Lesen

Nachehelicher Unterhalt: Aufgabe der 45er-Regel

Bei so genannten lebensprägenden Ehen, bei denen die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, um sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern, galt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, dass der Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, wenn sie im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat.

Das Bundesgericht hat nun in einem Urteil vom 2. Februar 2021 (5A_104/2018) diese Rechtsprechung gekippt: Mehr über „Nachehelicher Unterhalt: Aufgabe der 45er-Regel“ Lesen