KESB: Die Krux mit den Grosseltern

Am 1. Januar 2015 brachte eine schwer persönlichkeitsgestörte Mutter in Flaach ihre zweijährige Tochter und ihren fünfjährigen Sohn um, weil sie diese nach den Festtagen wieder ins Heim zurückbringen musste. Den Kindeseltern war die Obhut vorläufig entzogen worden, weil diese im November 2014 wegen Betrügereien verhaftet worden waren und die KESB in der Folge die familiären Verhältnisse genauer abklären wollte, zumal bereits vorgängig eine Gefährdungsmeldung der Schulleitung vorgelegen war. In der Öffentlichkeit wurde die Frage aufgeworfen, warum die Kinder nicht bei den Grosseltern platziert worden waren. Mehr über „KESB: Die Krux mit den Grosseltern“ Lesen

Obergericht kritisiert Post erneut

Bereits in einem Beschluss vom 1. März 2013 kritisierte das Obergericht die Post wegen mangelhafter Empfangsscheine.

Im aktuellen Fall beschwerte sich ein Anwalt, nachdem ihm die Akten vom Gericht zurückgesandt worden sind, dass ihm das Urteil gar nicht zugestellt worden sei. Ihm sei keine Abholungseinladung ins Postfach gelegt worden, weshalb er nichts vom Urteil gewusst und dieses folglich auch nicht in Empfang nehmen konnte. Mehr über „Obergericht kritisiert Post erneut“ Lesen

Bundesgericht pfeift KESB zurück

In einem Urteil vom 10. Januar 2017 (5A_320/2016) beschäftigte sich das Bundesgericht mit folgendem Fall:

A. B. (geb. 2003) ist die Tochter von A. und C. Die Eltern liessen sich im Jahre 2008 scheiden. Am 14. November 2014 verstarb C.

B.a. Am 24. November 2014 teilte der Geschäftsführer des früheren Arbeitgebers von C. dem Familiengericht Bremgarten mit, dass B. aus der Vorsorgeversicherung ihres Vaters ein Todesfallkapital von Fr. 266’032.– zustehe. Gleichzeitig ersuchte er um Prüfung von Massnahmen zum Schutze dieses Kapitals. Mehr über „Bundesgericht pfeift KESB zurück“ Lesen

Unentgeltliche Rechtspflege in Zivilverfahren

1. Grundsatz

Da der Rechtsweg allen Personen offen stehen soll und somit nicht faktisch aus finanziellen Gründen eingeschränkt werden darf, sieht die Bundesverfassung einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Art. 29 Abs. 3 BV). Dieser Anspruch wird in der Zivilprozessordnung konkretisiert (Art. 117 ff. ZPO, BGE 138 III 217 E. 2.2.3). Mehr über „Unentgeltliche Rechtspflege in Zivilverfahren“ Lesen

Rassendiskriminierung: Die Rocchi-Praxis

Das Bundesgericht befasste sich im Urteil vom 3. Januar 2017 (1B_320/2015 = BGE 143 IV xxx) mit folgendem Sachverhalt:

A. A. ist jüdischen Glaubens. Am 17. Mai 2013 erstattete er Strafanzeige gegen den Komiker und Kabarettisten B. wegen Rassendiskriminierung. Dieser habe sich in der am „…“ im Schweizer Fernsehen (…) ausgestrahlten Sendung „Sternstunde Philosophie“ zum Humor des Komikers verglichen mit dem jüdischen Humor geäussert. Dabei habe er das antisemitische Klischee des geldgierigen Juden bedient. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass der Jude, wenn er Witze mache oder Humor zeige, nicht einfach lustig sein, sondern immer Geld verdienen wolle. Mehr über „Rassendiskriminierung: Die Rocchi-Praxis“ Lesen

Anhörung von Kindern in Zivilverfahren

Seit 1997 gilt auch in der Schweiz das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107). Gemäss der UN-Kinderrechtskonvention gilt Folgendes:

Art. 12 KRK
1 Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
2 Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden Mehr über „Anhörung von Kindern in Zivilverfahren“ Lesen

Parteientschädigung und Mehrwertsteuer

In Zivilverfahren entstehen den Parteien Kosten, welche durch eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO) abgegolten werden. Eine Parteientschädigung hat in der Regel die unterliegende Partei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Art. 95 ZPO
(…)
3 Als Parteientschädigung gilt:
a. der Ersatz notwendiger Auslagen;
b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.

Mehrwertsteuer sind Kosten, die bei einer berufsmässigen Vertretung anfallen. Mehr über „Parteientschädigung und Mehrwertsteuer“ Lesen

Die KESB ist auch ein Gericht

In einen kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts (BGE vom 17.11.2016, 5A_738/2016 = BGE 142 III 732) stellte sich die Frage, ob die KESB eine gerichtliche Beschwerdeinstanz sei. Relevant ist die folgende Bestimmung des Zivilgesetzbuches:

Art. 450 A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis
1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.

Die Fallkonstellation, mit dem sich das Bundesgericht befassen musste, ist etwas speziell. Wenn im Kanton Thurgau die KESB die Kompetenz zur Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung der zuständigen Einrichtung (Klinik) delegiert hat, ist die KESB bei einer Verweigerung der Entlassung durch die Einrichtung die erste Beschwerdeinstanz. Mehr über „Die KESB ist auch ein Gericht“ Lesen

Vertretung von Kindern in Zivilverfahren

Am 1. Januar 2017 tritt die Änderung des Zivilgesetzbuches vom 20. März 2015 betreffend den Kinderunterhalt in Kraft. Mit dieser Gesetzesnovelle werden jedoch noch weitere Fragen neu geregelt, namentlich die Vertretung von Kindern in eherechtlichen Verfahren. Neu und begrüssenswert ist, dass die Kindesvertretung nun auch befugt ist, dass Kind in Bezug auf den Kindesunterhalt zu vertreten.

Art. 299 ZPO
Anordnung einer Vertretung des Kindes
1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a. die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
1. der Zuteilung der elterlichen Sorge,
2. der Zuteilung der Obhut,
3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
4. der Aufteilung der Betreuung,
5. des Unterhaltsbeitrages;
b. die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c. es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:
1. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
2. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten. Mehr über „Vertretung von Kindern in Zivilverfahren“ Lesen