Art. 143 ZPO
Einhaltung
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2 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
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Das Obergericht fasste seinen Beschluss vom 25. Januar 2023 (RE220012) wie folgt zusammen: Mehr über „Die Tücken der elektronischen Einreichung von Rechtsschriften“ Lesen