Obergericht kritisiert Bezirksrat Bülach massiv

Im Beitrag „Das KESB-Verfahren“ habe ich auf das problematische Verfahrensrecht im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz hingewiesen. Erst recht wird es problematisch, wenn die rechtsanwendende Behörde das Verfahrensrecht nicht im Griff hat. So kritisierte das Obergericht in einem Urteil vom 8. Juni 2017 (PQ170033) einen Bezirksrat massiv:

§§ 63 ff. EG KESR, Verfahren des Bezirksrates, grobe Mängel. Wenn das Verfahren des Bezirksrates mit mehreren groben bis gröbsten formellen Mängeln behaftet ist, wird ein angefochtener Entscheid ohne Prüfung der materiellen Entscheid-Gründe aufgehoben. Rückweisung mit Vorgaben zur weiteren Behandlung der Sache. Mehr über „Obergericht kritisiert Bezirksrat Bülach massiv“ Lesen

Weniger KESB mehr Gericht: Die „Trennungklage“ für Konkubinatspaare

1. Die neuen Gesetzesbestimmungen

In meinem Beitrag „Weniger KESB ist mehr KESB“ habe ich mich mit der verfahrensrechtlichen Stellung von unverheirateten Eltern beschäftigt. Nach wie vor werden unverheiratete und verheirate Eltern nicht gleich behandelt. Wenn sich Ehepaare trennen, kann in einem gerichtlichen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren die elterliche Sorge, Obhut, Betreuung und der Kinderunterhalt geregelt werden. Für unverheiratete Paare ist für die Kinderbelange jedoch die KESB zuständig. Für den Kinderunterhalt ist bei einer Einigung die KESB, ansonsten das Gericht (Unterhaltsklage) zuständig. Mehr über „Weniger KESB mehr Gericht: Die „Trennungklage“ für Konkubinatspaare“ Lesen

Darf man Gespräche bei der KESB aufnehmen?

Die KESB-Initianten empfehlen mit einer Mitteilung vom 8. April 2017, dass sämtliche Personen, welche bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Anhörung haben, das Gespräch aufzuzeichnen sollen. Dabei sollen sie auf ein Urteil des Bundesgerichts hinweisen. Wenn die KESB die Aufzeichnung nicht erlaube, sollen sie das Gespräch höflich beenden. Die Initianten begründen dies insbesondere wie folgt: Mehr über „Darf man Gespräche bei der KESB aufnehmen?“ Lesen

Sozialbehörde gegen KESB

Das Obergericht musste sich in einem Urteil vom 21. November 2016 (PQ160078) mit den Kosten eines Beistandes auseinandersetzen. Die KESB Dielsdorf setzte für ein Kind für die Abwicklung des Nachlasses der Mutter einen fachkundigen Beistand ein. Die KESB setzte nach Ende der Beistandschaft die Entschädigung des Beistandes mit knapp CHF 11‘000.– zulasten der politischen Gemeinde A. fest. Das passte der Sozialbehörde der gleichen Gemeinde nicht, weshalb sie gegen den Entscheid der KESB Rechtsmittel erhob. Beim Bezirksrat beantragte sie, dass die KESB für die Kosten des Beistandes aufzukommen habe. Beim Obergericht beantragte sie dagegen, dass die Entschädigung des Beistandes aus dem Vermögen des Verbeiständeten zu beziehen sei, eventualiter sei die Rechnung des Beistandes auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Mehr über „Sozialbehörde gegen KESB“ Lesen

Das KESB-Verfahren

Im Rahmen der Totalrevision des Vormundschaftsrechts (1993-2008) wurde nicht nur das materielle Recht (Erwachsenenschutz-, Personen und Kindesrecht) reformiert, sondern es wurde auch erwogen, das formelle Recht (Verfahrensrecht) gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen. Der Zürcher Alt Oberrichter Daniel Steck erarbeitete im Jahr 2003 einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Mehr über „Das KESB-Verfahren“ Lesen

Weniger KESB ist mehr KESB

In der öffentlichen Diskussion wird häufig moniert, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu viel Macht habe. Dabei ziehen die KESB-Kritiker meist den falschen Schluss und stellen die Tätigkeit der KESB grundsätzlich in Frage. Eine Behörde wie die KESB ist aber unverzichtbar. Interessanterweise wird aber nie die naheliegendste Frage gestellt, nämlich, ob der Aufgabenkatalog der KESB überhaupt gerechtfertigt ist. Oder anders gefragt: Sind nicht andere Behörden – vor allem Gerichte – für gewisse Aufgaben der KESB nicht besser geeignet? Mehr über „Weniger KESB ist mehr KESB“ Lesen

Vorsorgeauftrag

Am 1. Januar 2013 trat das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft, welches das bisherige Vormundschaftsrecht aus dem Jahr 1907 ablöste. Heute wird diese Gesetzesrevision meist nur noch unter dem Blickwinkel der neu geschaffenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) diskutiert. Zu Unrecht, denn diese Revision des Zivilgesetzbuches war ein grosser Fortschritt und brachte insbesondere auch wichtige Neuerungen. Eine davon ist der Vorsorgeauftrag. Damit haben handlungsfähige Personen neu die Möglichkeit, für den Fall, wenn sie urteilsunfähig werden sollten, Vorkehrungen betreffend die eigene Rechtsvertretung, Vermögensverwaltung und Personensorge zu treffen. Mehr über „Vorsorgeauftrag“ Lesen

KESB: Die Krux mit den Grosseltern

Am 1. Januar 2015 brachte eine schwer persönlichkeitsgestörte Mutter in Flaach ihre zweijährige Tochter und ihren fünfjährigen Sohn um, weil sie diese nach den Festtagen wieder ins Heim zurückbringen musste. Den Kindeseltern war die Obhut vorläufig entzogen worden, weil diese im November 2014 wegen Betrügereien verhaftet worden waren und die KESB in der Folge die familiären Verhältnisse genauer abklären wollte, zumal bereits vorgängig eine Gefährdungsmeldung der Schulleitung vorgelegen war. In der Öffentlichkeit wurde die Frage aufgeworfen, warum die Kinder nicht bei den Grosseltern platziert worden waren. Mehr über „KESB: Die Krux mit den Grosseltern“ Lesen