Im Beitrag „Das KESB-Verfahren“ habe ich auf das problematische Verfahrensrecht im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz hingewiesen. Erst recht wird es problematisch, wenn die rechtsanwendende Behörde das Verfahrensrecht nicht im Griff hat. So kritisierte das Obergericht in einem Urteil vom 8. Juni 2017 (PQ170033) einen Bezirksrat massiv:
§§ 63 ff. EG KESR, Verfahren des Bezirksrates, grobe Mängel. Wenn das Verfahren des Bezirksrates mit mehreren groben bis gröbsten formellen Mängeln behaftet ist, wird ein angefochtener Entscheid ohne Prüfung der materiellen Entscheid-Gründe aufgehoben. Rückweisung mit Vorgaben zur weiteren Behandlung der Sache. Mehr über „Obergericht kritisiert Bezirksrat Bülach massiv“ Lesen