Verteidigung

1. Recht auf Verteidigung und Anwalt der ersten Stunde

Jede beschuldigte Person hat das Recht, sich verteidigen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 127 Abs. 1 StPO). Polizei und Staatsanwaltschaft müssen die beschuldigte Person darauf hinweisen, dass sie das Recht hat, eine Wahlverteidigung zu bestellen bzw. eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO).

Das Recht auf Verteidigung besteht ab sofort (Anwalt der ersten Stunde) (Art. 129 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 159 StPO). Um Zugang zu einer Verteidigung erhalten zu können, kann die beschuldigte Person namentlich unter der Telefonnummer 044 201 00 10 das Pikett Strafverteidigung kontaktieren. Mehr über „Verteidigung“ Lesen

Vier Prinzipien des Zivilprozessrechts

Der Zivilprozess wird von verschiedenen Verfahrensgrundsätzen bestimmt:
– Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO),
– Rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO),
– Öffentlichkeit des Verfahrens (Art. 54 ZPO),
– Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 ZPO),
– Gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO),
– Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO),
– Dispositions- und Offizialgrundsatz (Art. 58 ZPO). Mehr über „Vier Prinzipien des Zivilprozessrechts“ Lesen

Das Besuchsrecht ist abgeschafft

Das Familienrecht ging von einer traditionellen Rollenverteilung der Ehegatten aus. Das Zivilgesetzbuch von 1907 bestimmte, dass der Ehemann das Haupt der Familie sei und die Ehefrau den Haushalt zu führen habe. Erst das neue Eherecht von 1984 gab diese Rollenfixierung auf. Seither ist es den Ehegatten – rein rechtlich – überlassen, ihre Rolle in der Ehe selbst zu definieren. Mehr über „Das Besuchsrecht ist abgeschafft“ Lesen

Die fehlende Anwaltsvollmacht

Die Zivilprozessordung sieht Folgendes vor:

Art. 68 Vertragliche Vertretung
(…)
3 Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.

Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben
1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
(…)

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Alternierende Obhut

Am 1. Januar 2017 tritt die Änderung des Zivilgesetzbuches vom 20. März 2015 in Kraft, mit der der Kinderunterhalt neu geregelt wird. Ausserdem fügte der Gesetzgeber folgendede Bestimmung ein:

Art. 298 ZGB
2ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.

Art. 298b ZGB
3ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Mehr über „Alternierende Obhut“ Lesen

Schwander und die parlamentarische Immunität

SVP-Nationalrat Pirmin Schwander ist in letzter Zeit vor allem als KESB-Kritiker und als Kopf der Volksinitiative „KESB – Mehr Schutz der Familie“ aufgefallen. Schwanders Engagement geht sogar so weit, dass er eine Frau mit CHF 7‘000.– unterstützt hat, die ihr Kind nach einem Obhutsentzug durch die KESB nicht mehr ins Heim zurückbrachte und sich stattdessen in Ausland absetzte. Die zuständige Staatsanwaltschaft will ein Strafverfahren gegen Schwander eröffnen. Zur Diskussion stehen Gehilfenschaft zur Kindesentführung bzw. Gehilfenschaft zum Entziehen von Unmündigen sowie Begünstigung. Was genau passiert ist und wie dies strafrechtlich zu würdigen ist, ist im Strafverfahren zu klären. Die Vorwürfe sind jedenfalls nicht ganz abwegig, denn es geht um sogenannte Dauerdelikte und eine grössere Geldzahlung kann geeignet sein, den rechtswidrigen Zustand zu verlängern. Mehr über „Schwander und die parlamentarische Immunität“ Lesen

Straflose Jugendliebe

In der Schweiz gilt das Schutzalter 16. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren sind strafbar. Sexuelle Handlungen sind jedoch straflos, wenn der Alterunterschied der Beteiligten weniger als 3 Jahre beträgt. Daraus kann man aber nicht schliessen, dass sexuelle Handlungen in diesen Fällen immer strafbar sind, wenn der Alterunterschied mehr als 3 Jahre beträgt. Ist der Täter noch nicht 20 Jahre alt, kann auch von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Mehr über „Straflose Jugendliebe“ Lesen

Der alte Hut

Ein Schüler schaffte die Aufnahmeprüfung für die Kantonsschule nicht, da sein Deutschaufsatz mit der Note 2 bewertet worden war, weil er das Thema verfehlt habe. Die Eltern des Schülers fochten diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Mehr über „Der alte Hut“ Lesen