1. Recht auf Verteidigung und Anwalt der ersten Stunde
Jede beschuldigte Person hat das Recht, sich verteidigen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 127 Abs. 1 StPO). Polizei und Staatsanwaltschaft müssen die beschuldigte Person darauf hinweisen, dass sie das Recht hat, eine Wahlverteidigung zu bestellen bzw. eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO).
Das Recht auf Verteidigung besteht ab sofort (Anwalt der ersten Stunde) (Art. 129 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 159 StPO). Um Zugang zu einer Verteidigung erhalten zu können, kann die beschuldigte Person namentlich unter der Telefonnummer 044 201 00 10 das Pikett Strafverteidigung kontaktieren. Mehr über „Verteidigung“ Lesen