Am 1. Januar 2017 tritt die Änderung des Zivilgesetzbuches vom 20. März 2015 betreffend den Kinderunterhalt in Kraft. Der ursprüngliche Art. 285 ZGB wird durch eine entsprechende Bestimmung (neu: Art. 285a ZGB) ersetzt.
Art. 285a ZGB
2. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen
1 Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
2 Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.
3 Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Mehr über „Familienzulagen und Unterhaltsberechnung“ Lesen