In einem Beschluss des Obergerichts vom 25. Juli 2017 (PQ170051) ging es gemäss der Zusammenfassung um Folgendes:
Die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung wurde verbunden mit Massnahmen der ambulanten Nachbetreuung im Sinne von Art. 437 ZGB. Er beschwerte sich darüber erfolglos beim Bezirksrat und zieht dessen Entscheid weiter ans Obergericht. Mehr über „Warum Gott nicht gegen die KESB hilft“ Lesen