Es besteht ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind:
Art. 29 BV
Allgemeine Verfahrensgarantien
(…)
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mehr über „Unentgeltlicher Rechtsbeistand in KESB-Verfahren“ Lesen