Bei so genannten lebensprägenden Ehen, bei denen die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, um sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern, galt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, dass der Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, wenn sie im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat.
Das Bundesgericht hat nun in einem Urteil vom 2. Februar 2021 (5A_104/2018) diese Rechtsprechung gekippt: Mehr über „Nachehelicher Unterhalt: Aufgabe der 45er-Regel“ Lesen